Rechtslexikon

Kündigung des Arbeitsvertrags


Veröffentlicht am 4. August 2017 - 15:56 Uhr

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Jede Partei, das heisst sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer, kann einen Arbeitsvertrag kündigen. Die Kündigungsfrist, die dabei einzuhalten ist, ist normalerweise im Arbeitsvertrag geregelt. Ist dort nichts festgehalten, bestimmt das Gesetz die Kündigungsfrist. Bei einer Kündigung, die unter Einhaltung dieser Frist vorgenommen wird, spricht man von einer ordentlichen Kündigung.

Für eine ordentliche Kündigung braucht es keinen besonderen Grund, auch eine Vorwarnung ist nicht erforderlich. Es genügt beispielsweise, dass die Chemie zwischen dem neuen Vorgesetzten und dem Mitarbeiter nicht stimmt. Steckt allerdings ein unfaires Motiv dahinter, ist die Kündigung missbräuchlich. Betroffene können eine Entschädigung einklagen, sofern sich der Missbrauch beweisen lässt.

Bei Guider erfahren Sie mithilfe eines Musterbriefs, wie Arbeitnehmer schriftlich gegen eine missbräuchliche Kündigung protestieren können.

Will der Arbeitgeber nicht den ganzen Arbeitsvertrag auflösen, sondern nur Teile davon ändern, spricht man von einer Änderungskündigung. Auch in diesem Fall muss die Kündigungsfrist eingehalten werden, ausser der Arbeitnehmer sei mit den Änderungen einverstanden. Der Arbeitnehmer hat dann die Wahl, nach Ablauf der Kündigungsfrist die Änderung anzunehmen oder sich für die Kündigung durch den Arbeitgeber zu entscheiden.

In Ausnahmefällen – aus sogenannten wichtigen Gründen – können Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Dann spricht man von einer ausserordentlichen oder fristlosen Kündigung. Eine solche beendet das Arbeitsverhältnis sofort und ist nur dann zulässig, wenn eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist – zum Beispiel bei schwerer Vertragsverletzung durch den Vertragspartner.

«Sie sind gefeuert»: SMS-Dialog

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Welche Gründe reichen aus für eine fristlose Kündigung? Und welche nicht?
Quelle:  
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In der Schweiz können Arbeitsverträge beiderseitig zu jeder Zeit aufgelöst werden. Einen Grund für die Kündigung braucht es nicht, doch es gibt Ausnahmen. Beobachter-Abonnenten erfahren, welche das sind, ob sie rechtlich gesehen unter Kündigungsschutz stehen und wie sie mittels einer Briefvorlage schriftlich gegen eine fristlose Entlassung protestieren können.