Anna Huber ist alleinerziehend und heisst in Wirklichkeit anders. Sie war zwölf Jahre mit dem Vater des Kindes verheiratet, als sie sich scheiden liess. Seit dem Tod des Ex bezog Huber als geschiedene Ehefrau ordnungsgemäss eine Witwenrente der AHV. Kürzlich bekam sie Post von der AHV-Ausgleichskasse: Weil die Tochter volljährig werde, erhalte sie keine Witwenrente mehr.

Huber erinnerte sich, dass dies früher für Witwer galt, und erkundigte sich beim Beratungszentrum des Beobachters. Die Beraterin bestätigte ihr, dass sie gemäss noch geltendem Recht grundsätzlich die Voraussetzungen für eine lebenslange Witwenrente erfüllt. Es ist falsch, dass die Rente eingestellt wird. Auf ihren Rat hin verlangte Huber bei der Ausgleichskasse eine einsprachefähige Verfügung. Doch die Sachbearbeiterin meinte nur: «Das wird Ihnen nichts bringen, denn Gesetz ist Gesetz!»

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Dank dem Gespräch mit dem Beobachter hatte Huber aber die nötige Sicherheit: Sie nannte der Sachbearbeiterin die Rechtsgrundlagen und beharrte darauf, sie gemeinsam am Telefon durchzugehen. Diese versprach ihr daraufhin einen Rückruf. Nach einer Stunde kam die erlösende Nachricht: «Wir entschuldigen uns in aller Form, es ist ein Fehler passiert.» Anna Huber erhält ihre Witwenrente weiterhin.

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